Nutzungsausfall kann man nur dann bei der Versicherung geltend machen, wenn man für diese Zeit auch einen Leihwagen nutzen könnte.
Damit entfällt die Aussage, man bekäme nur Nutzungsausfall, wenn man ein anderes Fahrzeug auf sich zugelassen hat, zumal ich als Mehrwagenbesitzer ebenfalls Nutzungsausfall geltend machen kann, da ich ja nur das betreffende Fahrzeug nicht nutze kann und somit ein Ausfall der Nutzung entsteht.
Der Nutzungsuasfal wird über die gesamte Reparturdauer des Schadens, der einen Nutzungsausfall geltend machen kann, bezahlt und fällt ein Wochenende dazwischen, sind dann auch alle Tage mit inbegrifen, da ich einen Leihwagen auch nicht nur bis Sonnabend und dann ab Montag wieder nutzen kann. Dies gilt auch für Firmen- und Dienstwagen, da auch diese Fahrzeuge den gesamten Versicherungszeitraum über genutzt werden kann un dnicht nur an bestimmten Tagen.
Sollte ein übereifriger Versicherungsberater mal etwas anderes kundtun, bitte nach den betreffenden Stellen in den AGB's fragen und damit verschwindet meist der leise Protest und ggf ist eine anwaltliche Lösung nicht immer auszuschliessen.
Die entfällt die Option nur bedingt.
Wie schon geschrieben, wenn Du kein adäquates Fahrzeug in der vorgegebenen Zeit erwerben kannst (nicht musst) , kann diese Frist verlängert und die Zahlung damit weiter erfolgen.
Dies muss jedoch nachweisbar und wird bei "Normal"fahreugen sehr schwer, da sich auch die Gutachter in den Zeiten sehr selten vertun und eher etwas großzügiger sind.