Seit wann ??
Verkehrsportal:
Der Versicherer könnte im Beispielsfall gemäß § 24 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zur fristlosen Kündigung des Versicherungsverhältnisses berechtigt sein. Darüberhinaus könnte der Versicherer leistungsfrei geworden sein, d.h. er braucht im Verhältnis zu dem Versicherungsnehmer möglicherweise keine Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu erbringen. Der Versicherer legt bei der Begründung und Durchführung des Versicherungsverhältnisses diejenigen Angaben über das Risiko zu Grunde, die ihm vom Versicherungsnehmer, in der Regel durch Vorlage des Fahrzeugscheins, gemacht werden.
ADAC: [*]
Verlust des Versicherungsschutzes, wenn das Tuning nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen und der Versicherung gemeldet wurde [*]
Verlust der Hersteller-Gewährleistung oder -Garantie
Rechtliches zum Tuning:
Maßgeblich für die Frage, ob die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs wegen einer Chip-Tuningmaßnahme erlischt, ist die Rechtslage nach § 19 Absatz 2, Satz 2 StVZO. Nach der dortigen Nr. 2 erlischt die Betriebserlaubnis, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist.
Eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird.
In der Regel stellt die im laufenden Versicherungsverhältnis vorgenommene Chip-Tuningmaßnahme in Gestalt des Bastler-Eingriffs mit anschließender Benutzung des Kfz eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dar, die den Versicherer nach § 24 Absatz 1 VVG zur fristlosen Kündigung des Versicherungsverhältnisses berechtigt, und die gemäß § 25 Absatz 1 VVG zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, sofern sie für den Eintritt des Versicherungsfalls kausal war. Nach den verwendeten AKB ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Gefahrerhöhung regelmäßig auf höchstens 5.000 Euro beschränkt.