ZitatHast du Datenblätter von den Getrieben oder selbst gewogen?
hier kannst du nachschauen...
ZitatHast du Datenblätter von den Getrieben oder selbst gewogen?
hier kannst du nachschauen...
Um wieviel hat sich eigtl. der Versicherungsbeitrag durch die Mehrleistung erhöht?
FranktheBank
In Österreich leider nicht eintragbar - deshalb 0 Euro.
Wenn es möglich wäre würde ich es natürlich der Versicherung melden.
Autofahrertechnisch geht es euch Deutschen übrigens um Welten besser als uns Österreichern. Bei uns kostet allein die Motorsteuer ohne Versicherung bei 300Ps ca. 2000 Euro pro Jahr. Mit Vollkasko ist man bei einem 535d gleich mal bei 3300 Euro pro Jahr. Leider lässt sich das österreichische Volk ohne Rücksicht auf Verluste von den politischen, grün angehauchten Vollpfosten abzocken.
nur kein Neid. Deutschland ist voll von A.....chern, die ihre eigene Lebenseinstellung anderen per Gesetz aufzwingen wollen...
Auf legalem Weg wäre Deine Mehrleistung in D auch nicht eintragbar.
Also, ich bin der Meinung das man es legal "fast" eintragen könnte......
Wenn es eh nicht eingetragen ist, kann man sich eine Vollkaskoversicherung eigtl. sparen?! Versicherungsschutz besteht ja ohnehin keiner. Mir wäre das zu heiß für etwas Mehrleistung.
Etwas zu pauschal gedacht, bei einem Unfall muss dir erstmal nachgewiesen werden das die Leistungssteigerung im direkten Zusammenhang mit dem Unfall steht. Der Versicherungsschutz entfällt nicht gänzlich. Zumindest in D ist das so.
Seit wann ??
Verkehrsportal:
Der Versicherer könnte im Beispielsfall gemäß § 24 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zur fristlosen Kündigung des Versicherungsverhältnisses berechtigt sein. Darüberhinaus könnte der Versicherer leistungsfrei geworden sein, d.h. er braucht im Verhältnis zu dem Versicherungsnehmer möglicherweise keine Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu erbringen. Der Versicherer legt bei der Begründung und Durchführung des Versicherungsverhältnisses diejenigen Angaben über das Risiko zu Grunde, die ihm vom Versicherungsnehmer, in der Regel durch Vorlage des Fahrzeugscheins, gemacht werden.
ADAC: [*]
Verlust des Versicherungsschutzes, wenn das Tuning nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen und der Versicherung gemeldet wurde [*]
Verlust der Hersteller-Gewährleistung oder -Garantie
Rechtliches zum Tuning:
Maßgeblich für die Frage, ob die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs wegen einer Chip-Tuningmaßnahme erlischt, ist die Rechtslage nach § 19 Absatz 2, Satz 2 StVZO. Nach der dortigen Nr. 2 erlischt die Betriebserlaubnis, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist.
Eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird.
In der Regel stellt die im laufenden Versicherungsverhältnis vorgenommene Chip-Tuningmaßnahme in Gestalt des Bastler-Eingriffs mit anschließender Benutzung des Kfz eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dar, die den Versicherer nach § 24 Absatz 1 VVG zur fristlosen Kündigung des Versicherungsverhältnisses berechtigt, und die gemäß § 25 Absatz 1 VVG zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, sofern sie für den Eintritt des Versicherungsfalls kausal war. Nach den verwendeten AKB ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Gefahrerhöhung regelmäßig auf höchstens 5.000 Euro beschränkt.
Der Supergau muss es also nicht unbedingt werden. Aber auch nicht zu unterschätzen wäre eine mögliche Einstufung bei der Versicherung als "Risikokunde" wenn bei einem größeren Unfall sowas rauskommt. Versicherungen kommunizieren sowas untereinander und das kann dazu führen, dass man nicht mehr aufgenommen wird bzw. relativ hohe Beiträge zu zahlen hat.
Und so kenne ich die Rechtlage. Beachte besonders den letzten Satz
Maßgeblich für die Frage, ob die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs wegen
einer Chip-Tuningmaßnahme erlischt, ist die Rechtslage nach § 19 Absatz
2, Satz 2 StVZO. Nach der dortigen Nr. 2 erlischt die
Betriebserlaubnis, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die eine
Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Eine Gefährdung von
Verkehrsteilnehmern wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn durch
die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an
Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer
geschaffen wird. Eine solche Gefährdung kann als Folge einer
Chip-Tuningmaßnahme nur unter besonderen Umständen angenommen werden,
z.B. wenn eine extreme Leistungssteigerung des Motors[Blockierte Grafik: http://images.intellitxt.com/ast/adTypes/icon1.png]
um 50 % oder mehr herbeigeführt wird, ohne dass eine entsprechende
Anpassung der Bremsen, Reifen oder anderer Fahrzeugteile erfolgt. Eine
solche Gefährdung ist im Beispielsfall nicht gegeben. Die in dem Unfall
des Beispielsfalls verwirklichte Gefährdung ist mangels entsprechender
Anhaltspunkte nicht auf die Änderung am Fahrzeug[Blockierte Grafik: http://images.intellitxt.com/ast/adTypes/icon1.png]
zurückzuführen. Bei Chip-Tuningmaßnahmen mit moderater
Leistungssteigerung um ca. 10 %, wie im Beispielsfall, kann eine
Gefährdung von Verkehrsteilnehmern i.S.d. § 19 Absatz 2, Satz 2 Nr. 2
StVZO in der Regel nicht (ohne weiteres) angenommen werden.
Quelle: verkehrsportal.de